
Strahlenschutzbeauftragter
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 31, 32, 33 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - vom 18. 06. 2002 (BGBI. I. S. 1869).
Bestellpflicht:
Für jeden Betreiber (Strahlenschutzverantwortlichen) nach § 31 Abs. 1 StrlSchV, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist (§ 31 Abs. 2 StrlSchV).
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