Strahlenschutzbeauftragter

Gesetzliche Grundlagen:
§§ 31, 32, 33 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - vom 18. 06. 2002 (BGBI. I. S. 1869).

 

Bestellpflicht:
Für jeden Betreiber (Strahlenschutzverantwortlichen) nach § 31 Abs. 1 StrlSchV, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist (§ 31 Abs. 2 StrlSchV).
 

Bild: © Lupo - pixelio.de

 

Thema: Strahlenschutz ProEntsorga auf Facebook ProEntsorga bei Instagram

Diese Website nutzt nur essenzielle Cookies, um bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz