
Sicherheitsbeauftragter
Gesetzliche Grundlagen:
§ 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SozialgesetzbuchVII - (SGB VII) vom 07.08.1996 (BGBI. I S. 1254); zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 08. 2002 (BGBI. I S. 3322)
Bestellpflicht:
Ein Unternehmer hat in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit auf Anordnung des Unfallversicherungsträgers (BG), auch wenn die Mindestbeschäftigtenzahl (s. o.) nicht erreicht wird (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
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