Gefahrgutbeauftragter

Gesetzliche Grundlagen:
§§ 1-7c Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. 12.2001 (BGBI. I S. 3529)

 

Bestellpflicht:
Für jeden Betrieb, der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist (§ 1 Abs. 1 GbV), jedoch nicht für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen - oder die nicht mehr als 50 Tonnen gefährlicher Güter befördern oder die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen oder gefährliche Güter lediglich empfangen oder wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto beteiligt sind (§ 1b Abs. 1 GbV). Bei Nichtbestellung ist der Inhaber des Betriebes Gefahrgutbeauftragter (§ 1 Abs. 2 GbV) Auf Anordnung der Behörde bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften (§ 1 Abs. 4 GbV).
 

Bild: © Lupo - pixelio.de

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