AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ProEntsorga

§ 1 Geltung der Bedingungen
1.Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme und Ausführung der Lieferungen oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

2.Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluß
1. Die Angebote der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH sind freibleibend und unverbindlich Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Die Angestellten der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH genannten Preise zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Verbindliche Fristen- und Terminvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Nachentsorgern der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH eintreten-, hat die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als ein Monat dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

4. Die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Leistungspflicht bei der Übernahme von Abfall- und Reststoffen
1. Die Übernahme der Abfälle setzt eine wirksame ausdrückliche Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Mit der Übernahme gehen die Abfälle in das Eigentum der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH über. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen besteht solange nicht, wie die Verwertung Beseitigung aus Gründen die die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH, weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann oder sonstige, nicht unerhebliche Leistungshindernisse bestehen.

2. Die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken.

§ 6 Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers
1. Die von der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH übernommenen Vertragsverpflichtungen entbinden den Auftraggeber nicht von seiner tatsächlichen und rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der Abfälle.

2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und sonstigen Unternehmen.

3. Die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH ist berechtigt, die Annahme von Abfällen die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.

§ 7 Zahlung
1. Rechnungen sind ohne Abzug binnen 10 Tagen zahlbar fällig.

2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Rückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.

§ 8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ProEntsorga Beratungs- und Entsorgungs GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. d- Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Osterholz ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 

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