Immissionsbeauftragter

Gesetzliche Grundlagen:
§§ 53-58 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - vom 14.05.1990 (BGBI. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. 09. 2002 (BGBI. I S. 3622). Fünfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (5. BImSchV) vom 30.07.1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert am 09. 09. 2001 (BGBI. I S. 2331).

 

Bestellpflicht:
Besteht für jeden Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 53 Abs. 1 BImSchG (wenn die Anlage in Anhang I der 5. BImSchV genannt wird). Auf behördliche Anordnung für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die nicht in Anhang I der 5. BImSchV genannt werden oder Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 53 Abs. 2 BImSchG).
 

Bild: © Lupo - pixelio.de

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