Gewässerschutzbeauftragter

Gesetzliche Grundlagen:
§§ 21a - h Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushalts-Gesetz (WHG) - vom 12.11.1996 (BGBI. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 08. 2002 (BGBl. I S. 3245)

 

Bestellpflicht:
Für jeden Benutzer von Gewässern, der pro Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten darf (§ 21a Abs. 1 WHG). Auf Anordnung der Behörde jeder Einleiter von Abwasser (§ 21a Abs. 2 WHG).
 

Bild: © Lupo - pixelio.de

 

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